Satzung des TSV Kusterdingen 1894 e.v. (2)

Um den Anforderungen einer Vereinssatzung im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches und den Vorgaben des Württembergischen Landessportbunds e.V. zu genügen, ist in der Jahreshauptversammlung folgender Antrag zu stellen, nachfolgende überarbeitete und abgeänderte Vereinsatzung zu genehmigen:

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Turn – und Sportverein 1894 Kusterdingen e.V.

2. Die Farben des Vereins sind Rot/Schwarz.

3. Der Verein hat seinen Sitz in 72127 Kusterdingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs­bestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände sowie deren Sportarten, die im Verein betrieben werden.
 § 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.
Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und /oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a ESTG beschließen.
 § 3 Mitgliedschaft, Erwerb, Beendigung
A) Erwerb

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitglieder-rechten und –pflichten gilt.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Minderjährige volljährig wird.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Zustimmung eines Mitgliedes des Hauptausschusses. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

5. Ehrenmitgliedschaft wird nach den Richtlinien der Ehrenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erreicht. Dies kann erfolgen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein in irgendeiner Form oder automatisch nach 50-jähriger Mitgliedschaft im Verein, gerechnet ab dem 12.Lebensjahr.

6. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.
Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

7. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

8. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- , Diskussions- und Stimmrechts an Hauptversammlungen teilzunehmen.

9. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind ( z.B. Beendigung der Schulausbildung , etc. ).

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff.a) - c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

B) Beendigung

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder gegenüber der Geschäftsstelle erfolgen.
Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist durch die Erziehungsberechtigten abzugeben.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2.Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses in einer Hauptausschusssitzung, bei der mindestens 2/3 der Hauptausschuss-Mitglieder anwesend sein müssen. Ausschlussgründe sind insbesondere

Grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Hauptversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungs­beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 § 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Insofern wird auf die Beitragsordnung verwiesen.

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht, von jeweils dem 3-fachen eines Jahresbeitrags.
 § 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1.Die Hauptversammlung
2.Der Vorstand
3.Der Hauptausschuss
 § 6 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 § 7 Hauptversammlung
A) Ordentliche Hauptversammlung

1. Einberufung
Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch rechtzeitige Veröffentlichung im „ Gemeindeboten" oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise, und der Mitteilung der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenbericht des 1.Vorsitzenden und des Kassiers
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Berichte der Abteilungsleiter
Die Berichterstattung kann in schriftlicher Form oder durch mündlichen Vortrag erfolgen.
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Wahlen des Hauptausschusses und der Kassenprüfer nach Ablauf der Amtszeit von 2 Jahren

3. Anträge

a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Hauptver­sammlung.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziffer 3 a ) im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4. Beschlüsse
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B) Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt,

1. wenn der Hauptausschuss mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält,
2. im Falle von § 8 Ziffer 6
3. wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt wird.
Für die Einberufung gelten dieselben Voraussetzungen wie zu § 7 Abs. A.
 § 8 Hauptausschuss
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Hauptausschuss besteht aus :

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Hauptkassier
d) dem Schriftführer
e) dem Pressewart
f) dem 1.und 2.Geschäftsführer
g) den Abteilungsleitern
h) dem Jugendleiter
i) dem Festausschuss

2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

3. Der Hauptausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann für die Abwicklung der laufenden Vereinsarbeit Unterausschüsse innerhalb des Hauptausschusses bilden.

4. Der Hauptausschuss ist jeweils nach Bedarf entsprechend den vorliegenden Vereinsangelegenheiten, vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.

5. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Hauptausschlussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl ersetzt.
Bei Ausscheiden einer der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

7. Der Hauptausschuss ist ehrenamtlich tätig.
 § 9 Vorstand (gesetzliche Vertretung)
Jeder der beiden Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Beide Vorsitzende können durch einstimmig gefassten Beschluss des Hauptausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Hauptausschusses zu treffen.
 § 10 Vereinsjugend
 1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird.
Stimmberechtigt ist, wer das 10.Lebensjahr beendet hat, nicht jedoch das 18.Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.
Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

3. Der/die Jugendleiter/in gehört dem Hauptausschuss an.
Er/ sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Hautversammlung.
 § 11 Abteilungen
1. Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen des Vereins.

2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

3. Die Abteilungsleiter werden auf Vorschlag ihrer Abteilungsversammlung von der Hauptversammlung gewählt.

4. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.
Ihre Beschlüsse sind, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen.
Dem Vorstand steht ein Widerspruchsrecht zu.
Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

5. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Hauptausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassier und der Kassenprüfer.
 § 12 Ordnungen
 Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben.
Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
 § 13 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt.
Der Hauptausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 80,00 €) gegen jedes Vereinsmitglied verhängen, das gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins verstößt.
Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
 § 14 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
 § 15 Auflösung
 § 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde bei der Hauptversammlung am 25.03.2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kusterdingen, den 25. März 2012

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.