Satzung des TSV 1894 Kusterdingen

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein 1894 Kusterdingen e.V.

  2. Die Farben des Vereins sind Rot / Schwarz.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 72127 Kusterdingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 380190 eingetragen

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände sowie deren Sportarten, die im Verein betrieben werden.

  6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2  Zweck des Vereins
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

  2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und /oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG beschließen.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft besteht aus der Mitgliedschaft im Hauptverein und wahlweise der Mitgliedschaft in einer oder mehreren Abteilungen. Neben der regulären Einzelmitgliedschaft gibt es ermäßigte Mitgliedschaften sowie Ehrenmitgliedschaften. Näheres ist in den Beitrags- und Ehrenordnungen geregelt.

  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und
    -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Minderjährige volljährig wird.

  4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Hauptausschuss. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Hauptausschuss. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.

  5. Ehrenmitgliedschaft wird nach den Richtlinien der Ehrenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erreicht. Dies kann erfolgen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein in irgendeiner Form oder automatisch nach 50-jähriger Mitgliedschaft im Verein, gerechnet ab dem 12. Lebensjahr.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  3. 3Die Mitglieder sind berechtigt, abhängig von ihrer Abteilungsmitgliedschaft, die Angebote des Vereins zu nutzen. Einige Angebote (z. B. Kurse, Ausflüge) sind mit zusätzlichen Kosten verbunden.

  4. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Hauptversammlungen teilzunehmen.

  5. Mitgliedsbeiträge

    1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Insofern wird auf die Beitragsordnung verwiesen.
    2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrags besteht.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    1. Anschriftenänderungen
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. Persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind ( z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc. )
  7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 6 a) - c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden (z. B. Rücklastschriftkosten), ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein oder einer Abteilung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen ist durch die Erziehungsberechtigten abzugeben.

  3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Einzelmitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Das gilt insbesondere auch für bisherige Familienmitglieder. Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses in einer Hauptausschusssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Hauptausschussmitglieder anwesend sein müssen. Ausschlussgründe sind insbesondere

    1. grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.  
    2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    3. Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehören insbesondere Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins oder minderjährigen Kursteilnehmern, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Ebenso gehört dazu, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Hauptausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzumachen.

    Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Hauptausschuss schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Hauptausschuss innerhalb von zwei Monaten die Hauptversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6  Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind :

    1. Die Hauptversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Der Hauptausschuss

  2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 7  Hauptversammlung
  1. Ordentliche Hauptversammlung

    Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

    Die Tagesordnung hat zu enthalten:

    1. Geschäfts- und Kassenbericht des 1. Vorsitzenden und des Kassiers
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Berichte der Abteilungsleiter. Die Berichterstattung kann in schriftlicher Form oder durch mündlichen Vortrag erfolgen.
    4. Entlastung des Hauptausschusses
    5. Beschlussfassung über Anträge
    6. Wahlen der Mitglieder des Hauptausschusses und der Kassenprüfer nach Ablauf der Amtszeit von jeweils zwei Jahren

  2. Außerordentliche Hauptversammlung

    Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt,

    1. wenn der Hauptausschuss mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält.
    2. im Falle des Ausscheidens eines der Vorsitzenden während des Geschäftsjahres entsprechend § 8 Ziffer 6.
    3. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt wird.

  3. Einberufung

    Die Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilung der Tagesordnung erfolgen durch Ver-öffentlichung mindestens drei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung im „Gemeindeboten“ oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.

  4. Anträge

    1. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Hauptversammlung.
    2. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 4. (a) im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

  5. Beschlüsse

    1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen volljährigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    2. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht zu Mitgliedern des Hauptausschusses und zu Kassenprüfern gewählt werden.
    3. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
    4. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
    5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8  Hauptausschuss
  1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Hauptausschuss besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem Pressewart
    6. dem 1. Geschäftsführer
    7. dem 2. Geschäftsführer
    8. den Abteilungsleitern
    9. dem Jugendleiter
    10. dem Leiter des Festausschusses
    11. den bis zu 4 Beisitzern
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

  3. Der Hauptausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann für die Abwicklung der laufenden Vereinsarbeit innerhalb des Hauptausschusses und mit weiteren Vertretern der Abteilungen und des Hauptvereins Unterausschüsse, wie z. B. einen Festausschuss, Jugendausschuss und Finanzausschuss bilden.

  4. Der Hauptausschuss ist jeweils nach Bedarf entsprechend den vorliegenden Vereinsangelegenheiten vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.

  5. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Hauptausschussmitglied aus, so wählen die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

  7. Der Hauptausschuss ist ehrenamtlich tätig.

§ 9  Vorstand (gesetzliche Vertretung nach BGB)
  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

  2. Jeder der beiden Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts.

  3. Beide Vorsitzende können durch einstimmig gefassten Beschluss des Hauptausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Hauptausschusses zu treffen.

§ 10  Kassenprüfer
  1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.

  2. Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer nicht dem Hauptausschuss angehört.

  3. Die Kassenprüfer wachen über die Einhaltung der Finanzordnung und prüfen den Jahresabschluss. Näheres ist in der Finanzordnung geregelt.

§ 11   Vereinsjugend
  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie trifft sich mindestens einmal pro Jahr zu einer Jugendversammlung. In der Jugendversammlung ist stimmberechtigt, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die Mitglieder des Jugendausschusses.

  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

  3. Die Jugendversammlung schlägt der Hauptversammlung einen Jugendleiter vor. Der Jugendleiter muss von der Hauptversammlung gewählt werden und ist Mitglied im Hauptausschuss, wo er die Belange der Vereinsjugend vertritt. Der Jugendleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Die Jugendleiter der Abteilungen und des Hauptvereins bilden den Jugendausschuss der die Vereinsjugend berät und unterstützt. Zusammen mit dem Jugendausschuss kann die Vereinsjugend Gruppen und weitere Ausschüsse gründen, die für die Planung und Ausführung von Projekten und Veranstaltungen zuständig sind. Näheres wird in der Jugendordnung geregelt.

§ 12   Abteilungen
  1. Die Durchführung des regulären Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen des Vereins.

  2. Die Gründung und Auflösung von Abteilungen muss durch den Hauptausschuss genehmigt werden.

  3. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt. Zur Unterstützung des Abteilungsleiters kann die Abteilung einen Abteilungsausschuss bilden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Bei Abteilungen mit Jugendlichen gehört hierzu insbesondere ein Jugendleiter.

  4. Die Abteilungsleiter werden auf Vorschlag ihrer Abteilungsversammlung von der Hauptversammlung für Amtszeiten von zwei Jahren gewählt und sind Mitglieder des Hauptausschusses. Scheidet ein Abteilungsleiter während des Geschäftsjahres aus, wird auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein neuer Abteilungsleiter von den übrigen Mitgliedern des Hauptausschusses gewählt.

  5. Die Abteilungen arbeiten fachlich selbstständig. Ihre Beschlüsse sind, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Hauptausschuss vorzulegen. Dem Hauptausschuss steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

§ 13  Kurse
  1. Kurse sind Dienstleistungen des Vereins. Sie werden gegen besondere Gebühren angeboten, besonders in den Bereichen des Gesundheits- und Kindersports.

  2. An diesen Kursen können auch Nichtmitglieder teilnehmen. Diese Kursteilnehmer sollen zur Mitgliedschaft ermuntert werden.

  3. Die Teilnahme ist auf die Dauer des bezahlten Kurses beschränkt.

  4. Für Kurse, die im Rahmen des Gesundheits-, Kinder-, Freizeit- und Breitensports keiner Abteilung zuzuordnen sind, ist ein verantwortliches Mitglied des Hauptausschusses zu nennen.

§ 14  Ordnungen
  1. Zur Durchführung dieser Satzung hat der Verein eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung und eine Ehrenordnung. Er kann sich außerdem eine Geschäftsordnung und eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen sind, ist die Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 15  Strafbestimmungen
  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Hauptausschuss kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 80,00 €) gegen jedes Vereinsmitglied verhängen, das gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins verstößt. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 16  Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, seine Familienzugehörigkeit, eventuelle Ermäßigungsgründe und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

§ 17  Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  4. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kusterdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18  Inkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde bei der Hauptversammlung am 24.Juli 2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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